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15. Dezember 2017

NEUREGELUNG DER EEG-UMLAGE FÜR DIE
STROMERZEUGUNG IN KWK-ANLAGEN BEI EIGENVERSORGUNG

Die EU-Kommission hatte die Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen hinsichtlich der beihilferechtlichen Genehmigung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Diese Befristung läuft nun aus.

Weiterhin befreit von der EEG-Umlage sind Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden. Es ist abzusehen, dass die EU-Kommission bis zum Jahresende über eine Anschlussregelung entscheiden wird. Dementsprechend strebt das Bundeswirtschaftsministerium eine geänderte Neuregelung an, über die möglichst in 2018 noch entschieden werden soll, und die rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten könnte.

Das BMWi hat angekündigt, in die Verhandlung mit der EU-Kommission bereits mit einigen Eckpunkten zu gehen:

  • für stromkosten- oder handelsintensive Branchen
  • für KWK-Anlagen einer bestimmten Volllaststundenzahl
  • für KWK-Anlagen < 1 MW elektrische Leistung

Bis zu einer Verabschiedung der Neuregelung sind jedoch für die Strommengen, die dem Eigenverbrauch dienen, die volle EEG-Umlage zu zahlen. Eventuelle Rückerstattungen können erst mit der Verabschiedung und beihilferechtlichen Überprüfung einer neuen Regelung beansprucht werden.

ASUE wird Sie über den Fortgang der Verhandlungen informieren.

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ERSTE AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR KWK-ANLAGEN
ZWISCHEN 1 MWEL UND 50 MWEL ABGESCHLOSSEN

Die Bundesnetzagentur hat am Freitag, den 8. Dezember 2017, die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen im Leistungsbereich zwischen 1 MWel und 50 MWel bekannt gegeben.

Die Inanspruchnahme des Zuschlags nach dem KWK-Gesetz wurde mit der Neufassung des Gesetzes im Jahr 2016 an die Teilnahme an einer verpflichtenden Ausschreibung geknüpft. Ausgeschrieben wurden in der ersten Ausschreibungsrunde insgesamt 100 Megawatt elektrischer Leistung. Bedingung zur Teilnahme an der Ausschreibung ist die vollständige Einspeisung der erzeugten Strommengen in das vorgelagerte Stromnetz sowie der Verzicht auf weitere Steuerprivilegien; des Weiteren werden die vermiedenen Netznutzungsentgelte nicht mehr angerechnet.

Abgegeben wurden 20 Gebote über insgesamt 225 MWel, von denen sieben Gebote den Zuschlag erhielten. Fünf der Anlagen haben eine Leistung zwischen 1 und 10 MWel und zwei Anlagen jeweils 30 MWel. Insgesamt wurden 82 MWel bezuschlagt.

Die Zuschläge beliefen sich im niedrigsten Fall auf 3,19 ct/kWh, im höchsten Fall auf 4,99 ct/kWh, woraus sich ein gewichteter Durchschnitt von 4,05 ct/kWh ergibt; gedeckelt wären die Zuschläge mit 7 ct/kWh gewesen.

Die gegenüber der maximalen Ausschreibungsmenge von 100 MW fehlende Leistung von 18 MW wird der kommenden Ausschreibungsrunde zugeschlagen.

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