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14. Februar 2017

EIGENSTROMERZEUGUNG:
MELDEFRIST ZUR EEG-UMLAGE IST DER 28. FEBRUAR

Der Betrieb einer eigenen Stromerzeugung erfreut sich bereits seit Jahren zunehmender Beliebtheit. Neben den meist gasbetriebenen Blockheizkraftwerken und stromerzeugenden Heizungen kommen inzwischen auch immer häufiger Fotovoltaikanlagen zum Einsatz. Hausbesitzern und Wohnungsgesellschaften bieten sich auf die Weise neue Möglichkeiten, die energetische Qualität ihrer Gebäude zu verbessern und gleichzeitig den ständig steigenden Energiepreisen entgegenzuwirken. Allerdings gilt es dabei, die gesetzlichen Regelungen der EEG-Umlage und der Melde- und Informationspflichten zu beachten.

EEG-Umlage für Eigenerzeuger

Mit der der EEG Novelle 2014 wurde eine anteilige Beteiligung auch für Eigenerzeuger an der allgemeinen EEG-Umlage eingeführt. Die in jedem Jahr neu berechnete EEG-Umlage beträgt für 2017 6,880 ct/kWh. Für neue Anlagen auf Basis Erneuerbarer Energien und effizienter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) gilt ein reduzierter Betrag von 40 % (das sind 2017 2,752 ct/kWh). Anlagen, die bereits vor dem 1.8.2014 zur Eigenstromerzeugung in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz und bleiben von der EEG-Umlage ausgenommen, solange keine größeren Änderungen vorgenommen werden oder ein Eigentümerwechsel stattfinden. Werden Dritte, beispielsweise weitere Bewohner und Mieter des Gebäudes, mit Strom beliefert, ist sogar die volle EEG-Umlage fällig. Für die Umsetzung der EEG-Umlage, hat der Gesetzgeber die Stromnetzbetreiber in die Pflicht genommen.

Melde- und Nachweispflichten

Parallel zu den neuen Umlagepflichten hat der Gesetzgeber auch umfassende Melde- und Nachweispflichten für Neu- sowie auch für Bestandsanlagen eingeführt, insbesondere für umlagepflichtige Eigenversorger und Anlagen mit Drittbelieferung. Diese bestehen zum einen gegenüber dem örtlichen Verteilnetzbetreiber sowie zusätzlich gegenüber der Bundesnetzagentur. Diese Informationspflichten sind im EEG und in der sogenannten Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) geregelt und jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres zu erfüllen.

Auch Personen, die davon ausgehen, dass in ihrem Fall die EEG-Umlagepflicht vollständig entfällt müssen dem Netzbetreiber zumindest die notwendigen Basisangaben (einschließlich relevanter Änderungen) mitteilen und erforderlichenfalls darlegen, dass die Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Darüber hinaus sind umlagepflichtige Strommengen jährlich mitzuteilen. Die Frist für die Mitteilung an den Netzbetreiber für das jeweilige Abrechnungsjahr ist der 28. Februar des Folgejahres.

Eigenversorger mit EEG-umlagepflichtigen Strommengen sind zusätzlich verpflichtet, auch der Bundesnetzagentur (BNetzA) Daten für das jeweilige Abrechnungsjahr bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Klärung der EEG-Umlagepflichten

Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die selbst erzeugten Strom verbrauchen, sollten sich mit ihrem Netzbetreiber in Verbindung setzen, um ihre EEG-Umlagepflichten zu klären und ihre Mitteilungspflichten rechtzeitig zu erfüllen.

Nichterfüllung

Wer die Mitteilungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber nicht erfüllt, muss nach dem EEG 2017 die vollständige oder eine erhöhte EEG-Umlage für das jeweilige Kalenderjahr zahlen. Zudem werden zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5 % in Rechnung gestellt.

Ausnahmen

Von den Zahlungs- und Mitteilungspflichten sind klassische „Volleinspeiser“ ohne Eigenverbrauch und ohne Lieferung an andere Letztverbraucher nicht betroffen.
Darüber hinaus ist die Eigenversorgung mit Strom aus

  • Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 kW und
  • Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 kW
von den Mitteilungspflichten ausgenommen.

Weitere Informationen und Formulare

Die BNetzA hat auf ihrer Webseite weitere Informationen und Formulare bereit gestellt:
Eigenversorger und sonstige selbst erzeugende Letztverbraucher

Die gesetzlichen Regelungen zur EEG-Umlagepflicht können im Detail sehr kompliziert sein und in der Praxis zahlreiche Fragen aufwerfen. Ein zusätzlicher Leitfaden der BNetzA zur EEG-Umlagepflicht bei der Eigenversorgung soll helfen: Leitfaden zur Eigenversorgung

Informationsangebote der ASUE

Die ASUE Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V. fördert die Weiterentwicklung und weitere Verbreitung sparsamer und umweltschonender Technologien auf Erdgasbasis. Seit über 30 Jahren unterstützt die ASUE alle Interessierten, die sich mit dem Thema Energie, Energieeinsparung und Umwelt intensiv auseinandersetzen. Eine Übersicht über die aktuellen Broschüren finden Sie unter:
Broschürenliste

Hinweis: Die konkreten Inhalte und Pflichten sind dem EEG und der AusglMechV zu entnehmen. Aus diesem rein informativen Schreiben können daher keine Ansprüche abgeleitet werden.

 

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