NEUREGELUNG DER EEG-UMLAGE FÜR DIE STROMERZEUGUNG IN KWK-ANLAGEN BEI EIGENVERSORGUNG
Die EU-Kommission hatte die Privilegierung der Eigenstromerzeugung aus KWK-Anlagen
hinsichtlich der beihilferechtlichen Genehmigung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Diese
Befristung läuft nun aus.
Weiterhin befreit von der EEG-Umlage sind Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in
Betrieb genommen wurden. Es ist abzusehen, dass die EU-Kommission bis zum Jahresende
über eine Anschlussregelung entscheiden wird. Dementsprechend strebt das
Bundeswirtschaftsministerium eine geänderte Neuregelung an, über die möglichst in 2018
noch entschieden werden soll, und die rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten könnte.
Das BMWi hat angekündigt, in die Verhandlung mit der EU-Kommission bereits mit einigen
Eckpunkten zu gehen:
- für stromkosten- oder handelsintensive Branchen
- für KWK-Anlagen einer bestimmten Volllaststundenzahl
- für KWK-Anlagen < 1 MW elektrische Leistung
Bis zu einer Verabschiedung der Neuregelung sind jedoch für die Strommengen, die dem
Eigenverbrauch dienen, die volle EEG-Umlage zu zahlen. Eventuelle Rückerstattungen
können erst mit der Verabschiedung und beihilferechtlichen Überprüfung einer neuen
Regelung beansprucht werden.
ASUE wird Sie über den Fortgang der Verhandlungen informieren.
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ERSTE AUSSCHREIBUNGSRUNDE FÜR KWK-ANLAGEN ZWISCHEN 1 MWEL UND 50 MWEL ABGESCHLOSSEN
Die Bundesnetzagentur hat am Freitag, den 8. Dezember 2017, die Ergebnisse der ersten
Ausschreibungsrunde für KWK-Anlagen im Leistungsbereich zwischen 1 MWel und 50
MWel bekannt gegeben.
Die Inanspruchnahme des Zuschlags nach dem KWK-Gesetz wurde mit der Neufassung
des Gesetzes im Jahr 2016 an die Teilnahme an einer verpflichtenden Ausschreibung
geknüpft. Ausgeschrieben wurden in der ersten Ausschreibungsrunde insgesamt 100
Megawatt elektrischer Leistung. Bedingung zur Teilnahme an der Ausschreibung ist die
vollständige Einspeisung der erzeugten Strommengen in das vorgelagerte Stromnetz
sowie der Verzicht auf weitere Steuerprivilegien; des Weiteren werden die vermiedenen
Netznutzungsentgelte nicht mehr angerechnet.
Abgegeben wurden 20 Gebote über insgesamt 225 MWel, von denen sieben Gebote den
Zuschlag erhielten. Fünf der Anlagen haben eine Leistung zwischen 1 und 10 MWel und
zwei Anlagen jeweils 30 MWel. Insgesamt wurden 82 MWel bezuschlagt.
Die Zuschläge beliefen sich im niedrigsten Fall auf 3,19 ct/kWh, im höchsten Fall auf 4,99
ct/kWh, woraus sich ein gewichteter Durchschnitt von 4,05 ct/kWh ergibt; gedeckelt
wären die Zuschläge mit 7 ct/kWh gewesen.
Die gegenüber der maximalen Ausschreibungsmenge von 100 MW fehlende Leistung von
18 MW wird der kommenden Ausschreibungsrunde zugeschlagen.
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