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28. Juni 2018

Wichtige Meldepflicht für BHKW-Betreiber bis zum 30. Juni 2018!

Aufgrund europarechtlicher Vorgaben und deren nationaler Umsetzung in der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) sind Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 EnSTransV verpflichtet, ihrem zuständigen Hauptzollamt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die Höhe der Steuerbegünstigungen (aktuell: 0,55 ct/kWh Erdgas als Steuerentlastung (Vordruck 1462)) mitzuteilen. Zum Beispiel ist für die im Jahr 2017 erhaltenen Steuerentlastungen die Erklärung bis spätestens 30. Juni 2018 abzugeben. Der Zeitraum, für den die Steuerentlastung beantragt wurde, ist hierbei unbeachtlich. Es wird nur auf den Zeitpunkt des Erhalts der Auszahlung der Steuerentlastung abgestellt.

Für Betreiber von Mini-BHKW kann hier eine Vereinfachungsregelung greifen, so dass die Meldung nur alle drei Jahre erfolgen muss, wenn die Steuerbegünstigung unter 150.000 Euro beträgt (Vordruck 1463 ). Um zu überprüfen, ob die unionsrechtlichen Vorgaben zur Gewährung staatlicher Beihilfen gegeben sind, ist seit 1. Januar 2017 für alle Anträge auf Steuerentlastung eine Selbsterklärung nach Vordruck 1139 abzugeben. Bei der Antragstellung zur Energiesteuerentlastung muss gegenüber dem Hauptzollamt bestätigt werden, dass keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehen und zudem keine unzulässigen Beihilfen erhalten und nach Aufforderung nicht zurückgezahlt wurden.

Ergänzend zu den Formularen 1462 und 1463 hat der Zoll mit dem Formular 1464 ein Merkblatt mit Ausfüllhilfe veröffentlicht. Wie uns das Zollamt Neustadt an der Weinstraße mitteilte, ist unbedingt darauf zu achten, dass bei den Formularen alle Seiten ausgefüllt und eingereicht werden. Die Seiten 2 und ggf. weitere Seiten lassen sich über die Menüleiste oberhalb des Formulars auswählen. Hierbei ist zu beachten, dass sich in einigen Fällen die Folgeseiten erst automatisch erstellen, wenn unter Punkt 3 das entsprechende Gesetz oder die Verordnung ausgewählt wird, nach der eine Entlastung in Anspruch genommen wurde.

Auch wird besonders darauf hingewiesen, dass nach dem Zufluss-/Abflussprinzip Erstattungsbeträge anzugeben sind, die im Jahr 2017 empfangen wurden, auch wenn sie für die Vorjahre gewährt wurden.

Der Zoll weist ferner darauf hin, dass eine Einreichung der Formulare nach Möglichkeit elektronisch über das EnSTransV-Meldeportal erfolgen soll. Zum 12. Januar 2019 wird die elektronische Erklärung die Papierformulare vollständig ablösen.

Bei Missachtung der Meldepflicht können nach § 15 EnSTransV i. V. m. § 66c EnergieStG Bußgelder bis 5.000 Euro fällig werden.

 

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